Für die Gewährleistung einer möglichst selbsständigen Lebensführung des Pflege-Patienten werden außer dem Umzug folgende Maßnahmen finanziert
Auch hier zahlt die Pflegekasse, wenn notwendige Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu zählt unter anderem:
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Veränderungen in der Wohnung:
- Absenkung eines Briefkastens für Rollstuhlfahrer
- Installation von Haltestangen an wichtigen Stellen
- Schaffung von Sitzplätzen innerhalb der Wohnung
- Stockwerkaustausch, auf den ebenerdigen Zugang
- Stockwerkaustausch, um den barrierefreien Zugang zu verschaffen
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Veränderungen in der Küche:
- Veränderungen der Höhe der Küchenarbeitsplatte
- Installation von Wasserarmaturen mit vergrößertem Hebel oder Schlaufe
- Küchenanpassung für Rollstullfahrer, z.B. die Schaffung einer mit dem Rollstuhl unterfahrbaren Kücheneinrichtung.
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Veränderungen im Schlafzimmer:
- Installation von Lichtschaltern und Steckdosen, die vom Bett aus zu erreichen sind
- De- und Montage von behindertengerechten Möbeln und Einrichtungen
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Veränderungen im Bad:
- Einbau der Badewanneneinstiegshilfen
- Einbau der barrierefreien Dusche, wenn der Einstieg ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich ist
- Anpassung der Höhe des Waschtisches, oder Schaffung einer mit dem Rollstuhl untefahrbaren
- Badezimmereinrichtung
Bei der Beantragung der Kostenübernahme unterstützen wir Sie gerne.
weitere Themen:
› Wann liegt die Notwendigkeit eines Pflegeumzugs vor?